Sodann ist unbestritten, dass die vom Beschuldigten an B._____, C._____ und E._____ zugesandte Gegenleistung von AliExpress die Abnahme des Vermögenswertes des jeweiligen Käufers nicht zu kompensieren vermag (vgl. BGE 100 IV 273 E. 3, wonach zur Annahme eines Schadens genügt, dass der Getäuschte eine Gegenleistung von geringerem Wert erhält, als ihm versprochen wurde; siehe dazu auch E. 2.6. hiernach). Hingegen ist D._____ (UA act. 125.35 ff.), F._____ (vgl. UA act. 261) und G._____ (UA act. 125.29 f.) – infolge ausgebliebener Gegenleistung – ein Vermögensschaden im vollen Umfang der jeweils an den Beschuldigten getätigten Überweisung (siehe dazu E. 2.3 hiervor) entstanden.