2.4.4. Sodann ist für das Obergericht erstellt, dass die arglistige Täuschung kausal für die bei den Käufern verursachten Irrtümer war. In der Folge hat B._____ Fr. 250.00, C._____ Fr. 245.00, H._____ Fr. 345.00, E._____ Fr. 352.00, F._____ Fr. 250.00 und G._____ Fr. 300.00 dem Beschuldigten überwiesen. Der Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition des jeweiligen Käufers ist zu bejahen. Sodann ist unbestritten, dass die vom Beschuldigten an B._____, C.__