, 244.8 und 253 ff.). So ist es im Rahmen von Verkäufen auf Internetplattformen wie Facebook-Marketplace auch üblich, dass der Käufer zuerst den Kaufpreis überweist und der Verkäufer in der Folge den Kaufgegenstand versendet. Dass die Käufer vorliegend auf die Inserate des Beschuldigten hereingefallen sind und diesem vorschnell vertraut haben, erscheint insgesamt nicht als derart leichtfertig, dass die - 10 - Arglist des betrügerischen Verhaltens des Beschuldigten zu vernachlässigen wäre.