Ebenso erweisen sich – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 351 f. und 355) – die Kaufpreise zumindest nicht als dermassen tief bzw. als offensichtliche Lockvogelangebote, womit eine erhöhte Vorsicht der Käufer gefordert wäre. Im Übrigen haben die Käufer jeweils nicht vollkommen sorglos gehandelt, sondern eine gewisse Vorsicht walten lassen, zumal sie vorgängig zur jeweiligen Überweisung im Besitz seiner Kontaktdaten waren und den Beschuldigten – naturgemäss nach erfolgtem bzw. vermeintlichem Versand – nach einer Verfolgungsnummer bzw. Versandbestätigung gefragt haben (vgl. UA act. 125.21, 125.28, 125.42, 133, 135, 173 f., 217, 221 ff., 244.8 und 253 ff.).