2.4.3. Den Käufern ist mit Bezug auf die Täuschungen des Beschuldigten keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zu attestieren. Zwar war es naiv, dass die Käufer dem Beschuldigten jeweils Beträge in der Höhe von Fr. 245.00 bis Fr. 352.00 überwiesen haben, ohne sich den jeweiligen Kaufgegenstand jemals persönlich zeigen zu lassen. Die Käufer hätten dem Beschuldigten somit kritischer begegnen können, doch genügt dies für die Annahme einer die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten ausschliessenden Opfermitverantwortung der Käufer nicht. Ebenso erweisen sich – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act.