Hinsichtlich der Täuschung über den inserierten Kaufgegenstand ergibt sich Folgendes: Vorliegend hätten die Käufer eine Überprüfung des inserierten Kaufgegenstands nur mit besonderer Mühe – beispielsweise durch eine persönliche Sichtung vor Ort beim Beschuldigten – überprüfen können. Erwähnenswert erscheint zudem der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ auf die Anfrage, den Kaufgegenstand persönlich abzuholen, mitgeteilt hat, er sei in Lugano bzw. Italien (UA act. 125.9). Ebenso habe C._____ den Kaufgegenstand persönlich abholen wollen, woraufhin der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dies gehe nicht (UA act. 125.21 f.).