111), aus den vorliegenden Inseraten sogar entfernt (UA act. 178 ff.). Mithin hat der Beschuldigte die Käufer über den Kaufgegenstand und damit einhergehend über seinen Leistungswillen hierüber getäuscht. -9- 2.4.2. Die Täuschungen des Beschuldigten erweisen sich sodann als arglistig. Vorliegend ergibt sich das Merkmal der Arglist im Wesentlichen schon aus der Täuschung des Beschuldigten über seinen Leistungswillen. Diese Täuschung betrifft eine innere Tatsache, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht direkt überprüft werden kann.