185 f.). Das Verwenden genannter Markierungen bzw. Schlagworte und Kategorien durch den Beschuldigten ist somit vielmehr als Ausdruck seiner raffinierten Vorgehensweise zu verstehen und insbesondere dem Umstand geschuldet, dass er mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 infolge des Verkaufs von gefälschten Mobiltelefonen mittels Inseraten auf weiteren Internetplattformen wegen mehrfachen Betrugs verurteilt wurde (siehe dazu E. 3.3.1 und 3.4.2 hiernach) und es am 11. Juli 2020 erneut zu einer Strafanzeige gegen den Beschuldigten infolge eines ebenfalls auf der Internetplattform Facebook-Marketplace inserierten iPhone 11 gekommen ist (vgl. UA act. 100 ff.