177-180) insofern nicht, als der Beschuldigte genauso Markierungen wie «iphone 11» verwendet hat (UA act. 186-188). Ebenso wenig kann der Beschuldigte zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, er habe nach Reklamationen die Oberkategorie «Smart Phones» und als Unterkategorie – welche für den Käufer nicht ersichtlich ist (vgl. GA act. 333) – «Ersatzteile» für seine Inserate eingestellt (GA act. 331), zumal den Benutzern die Inserate auf der Internetplattform Facebook Marketplace entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. GA act.