Der Beschuldigte kann aus seiner Ausführung, der Zusatz «sd» verweise auf die Marke «SanDisk» und somit auf Speicherkarten (GA act. 354), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal iPhones über einen internen Speicherplatz verfügen (siehe dazu folgend), womit sich das Verwenden einer SD-Speicherkarte im Zusammenhang mit iPhones nicht als naheliegend erweist. Das Einsetzen einer SD-Speicherkarte in ein iPhone ist zudem insofern gar nicht möglich, als ein iPhone über keinen SD-Kartenslot verfügt. Das Verwenden einer SD-Speicherkarte erfordert vielmehr zusätzliches Zubehör (vgl. unter iPhone/Benutzerhandbuch/Zubehör/Externe Speichergeräte).