Ebenso ist auch das Anbringen von Fotos aus einem Bewertungsportal, die von Drittpersonen in privater Umgebung aufgenommen wurden (siehe dazu E. 2.3 hiervor) geeignet, die Käufer über den abgebildeten Kaufgegenstand irrezuführen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte – hätte er tatsächlich nur den Verkauf eines Bildschirms mit einem Reparaturset, einer Speicherkarte und weiterem Zubehör bezweckt – im Rahmen der Inserate auch ein Foto von der Rückseite eines iPhones abgebildet hat (vgl. UA act. 125.22).