125.29 und 125.36). Sodann gab der Beschuldigte selbst zu Protokoll, dass ein Bildschirm über keine Gigabytes (fortan: GB) verfüge (GA act. 330). Hätte der Beschuldigte die Käufer nicht täuschen wollen, hätte er die Inserate klarer verfasst. Sodann wäre ihm beispielsweise eine naheliegende Umschreibung wie «neuer Bildschirm für iPhone […]» zur Verfügung gestanden. Ebenso ist auch das Anbringen von Fotos aus einem Bewertungsportal, die von Drittpersonen in privater Umgebung aufgenommen wurden (siehe dazu E. 2.3 hiervor) geeignet, die Käufer über den abgebildeten Kaufgegenstand irrezuführen.