die Rede. Zudem werde darin angemerkt, dass die Fotos die Farben des Bildschirms aufzeigen sollen (GA act. 354). Es handle sich daher um Missverständnisse (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f. und 14 GA act. 329 ff.). Diesen Ausführungen des Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass die Beschreibung der Inserate – auch infolge der im Vordergrund stehenden Nennung des jeweiligen iPhone-Modells im Titel (siehe dazu E. 2.3. hiervor) – vielmehr suggerierten, dass der Beschuldigte ein iPhone zum Kauf anbietet. So führt der Beschuldigte in der Beschreibung seiner Inserate Folgendes aus: «Es wird verkauft, da ich es nicht mehr gebrauchen kann. Es funktioniert einwandfrei.