2.4. 2.4.1. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte die Käufer über den jeweiligen Kaufgegenstand und damit einhergehend über seinen Leistungswillen hierüber getäuscht hat. Sofern der Beschuldigte vorbringt, es liege keine Täuschung vor, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, in den Inseraten sei stets von Bildschirmen -7-