2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mehrere Inserate auf der Internetplattform Facebook-Market- place erstellt hat, wobei jeweils das darin genannte iPhone-Modell bebildert wurde (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 177-180 und 184-188). Der Beschuldigte hat sich hierfür von Drittpersonen aufgenommenen Fotos aus dem Bewertungsportal von AliExpress bedient (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 368 f.). Dabei haben sich B._____ und C._____ mit Bezug auf das Inserat mit der Überschrift «iPhone XR schwarz, Neuer Bildschirm 128gb sd» mit dem Beschuldigten in Kontakt gesetzt.