2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 9. Januar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Eventualiter sei er wegen mehrfachen geringfügigen Betrugs schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 600.00 zu verurteilen. Die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 sowie die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Monaten gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 seien nicht zu widerrufen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen.