2.2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 (1 Jahr Freiheitsstrafe, 6 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) und mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 (4 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 2.3. Die widerrufenen Freiheitsstrafen bilden zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.