1.2. Mit Eingabe vom 29. August 2022 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, sie habe die Anklagevertretung vor Gericht übernommen. 1.3. Mit Urteil vom 8. September 2022 erkannte das Bezirksgericht Aarau: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.