1. 1.1. Am 31. Mai 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür mit einer Gesamtstrafe – unter Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 für eine teilbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr gewährten bedingt vollziehbaren Anteils von 6 Monaten und des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährten bedingten Vollzugs – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte sei sodann für fünf Jahre des Landes zu verweisen.