Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.12 (ST.2022.118; StA.2021.989) Urteil vom 24. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrille Diem, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 31. Mai 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür mit einer Gesamtstrafe – unter Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 für eine teilbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr gewährten bedingt vollziehbaren Anteils von 6 Monaten und des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährten bedingten Vollzugs – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestra- fen. Der Beschuldigte sei sodann für fünf Jahre des Landes zu verweisen. 1.2. Mit Eingabe vom 29. August 2022 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, sie habe die Anklagevertretung vor Gericht übernommen. 1.3. Mit Urteil vom 8. September 2022 erkannte das Bezirksgericht Aarau: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 (1 Jahr Freiheitsstrafe, 6 Mo- nate bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) und mit Urteil des Gerichtspräsidiums Brem- garten vom 16. April 2019 (4 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jah- re) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 2.3. Die widerrufenen Freiheitsstrafen bilden zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 1 namens B._____ Fr. 245.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 4.2. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 2 namens C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). -3- 4.3. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 3 namens D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4.4. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 4 namens E._____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5 namens F._____ Fr. 250.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 4.6. Die Zivilforderung der Zivilklägerin namens G._____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'950.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10'472.65 d) andere Auslagen Fr. 121.00 Total Fr. 16'043.65 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 5'571.00 auferlegt. 6. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 10'472.65 (inkl. Fr. 748.75 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10'472.65 (inkl. Fr. 748.75 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 9. Januar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Even- tualiter sei er wegen mehrfachen geringfügigen Betrugs schuldig zu spre- chen und zu einer Busse von Fr. 600.00 zu verurteilen. Die bedingt ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksge- richts Lenzburg vom 5. Juli 2018 sowie die bedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 4 Monaten gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgar- ten vom 16. April 2019 seien nicht zu widerrufen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter werden die Zivilforderun- gen in der Höhe der jeweils an den Beschuldigten getätigten Überweisun- gen anerkannt. -4- 2.2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 (Postaufgabe am 16. Januar 2023) ver- zichtete die Oberstaatsanwaltschaft auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten und auf die Einreichung einer Anschlussberufung. 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 24. November 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, die Strafzumessung, die Anordnung einer Landesverweisung sowie die gutgeheissenen Zivilforderungen von B._____ und F._____. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des gewerbs- mässigen Betrugs freizusprechen. 2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor- zurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täu- schung. Arglist liegt bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffi- niert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kriti- sches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sin- ne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine be- sondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind, vor. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen -5- Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Arglist wird unter dem Titel der Opfer- mitverantwortung verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonde- ren Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtspre- chung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhän- gigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur einge- schränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnah- men nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfer- tigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f. mit weiteren Hinweisen). Die Selbst- verantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grund- sätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertrags- partner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist schei- det lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nach- forschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war (BGE 147 IV 73 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irr- tum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veran- lassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern. Der Täter handelt gewerbsmässig i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Dabei ist ausreichend, wenn der Täter ein Nebenerwerb erzielt, denn die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die -6- hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Wesentlich ist jedoch, dass sich der Täter darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und 2.4.1 mit Hinweisen). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Be- schuldigte mehrere Inserate auf der Internetplattform Facebook-Market- place erstellt hat, wobei jeweils das darin genannte iPhone-Modell bebildert wurde (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 177-180 und 184-188). Der Be- schuldigte hat sich hierfür von Drittpersonen aufgenommenen Fotos aus dem Bewertungsportal von AliExpress bedient (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 368 f.). Dabei haben sich B._____ und C._____ mit Bezug auf das Inserat mit der Überschrift «iPhone XR schwarz, Neuer Bildschirm 128gb sd» mit dem Beschuldigten in Kontakt gesetzt. Zudem haben D._____, E._____, F._____ und G._____ den Beschuldigten hinsichtlich seines Inserats mit der Überschrift «iPhone 11 schwarz, Neuer Bildschirm mit 256GB Sd» kontaktiert. In der Folge haben sie dem Beschuldigten den jeweils vereinbarten Kaufpreis überwiesen. Konkret hat der Beschuldigte Fr. 250.00 von B._____, Fr. 245.00 von C._____, Fr. 345.00 von D._____, Fr. 352.00 von E._____, Fr. 250.00 von F._____ und Fr. 300.00 von G._____ erhalten (vgl. GA act. 351). Strittig und zu prüfen ist, ob eine Täuschung durch den Beschuldigten und seitens der Käufer eine gewisse Leichtfertigkeit vorliegt, welche die Annah- me einer arglistigen Täuschung ausschliesst (Plädoyer der Verteidigung S. 5 f. Ziff. 8; vgl. auch GA act. 354 f.). Zudem bestreitet der Beschuldigte, vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich gehandelt zu haben (Plädoyer der Ver- teidigung S. 3 ff. Ziff. 1 ff.; vgl. auch GA act. 351 und 355 f.). Im Übrigen moniert der Beschuldigte, es liege auch keine gewerbsmässige Begehung vor (Plädoyer der Verteidigung S. S. 6 ff. Ziff. 11 ff.; vgl. auch GA act. 356 ff). 2.4. 2.4.1. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte die Käufer über den jeweiligen Kaufgegenstand und damit einhergehend über seinen Leis- tungswillen hierüber getäuscht hat. Sofern der Beschuldigte vorbringt, es liege keine Täuschung vor, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte führte anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung aus, in den Inseraten sei stets von Bildschirmen -7- die Rede. Zudem werde darin angemerkt, dass die Fotos die Farben des Bildschirms aufzeigen sollen (GA act. 354). Es handle sich daher um Miss- verständnisse (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f. und 14 GA act. 329 ff.). Diesen Ausführungen des Beschuldigten ist entgegenzuhal- ten, dass die Beschreibung der Inserate – auch infolge der im Vordergrund stehenden Nennung des jeweiligen iPhone-Modells im Titel (siehe dazu E. 2.3. hiervor) – vielmehr suggerierten, dass der Beschuldigte ein iPhone zum Kauf anbietet. So führt der Beschuldigte in der Beschreibung seiner Inserate Folgendes aus: «Es wird verkauft, da ich es nicht mehr gebrau- chen kann. Es funktioniert einwandfrei. Ohne Fehler und ohne andere Pro- bleme! Dazu gibt es eine NEUE Panzerfolie, Schutzhülle und das übliche Zubehör. […] Inkl. [bzw. «mit»] 126gb sd [bzw. «256gb sd»] die Bilder zei- gen die Farben von Bildschirm. Bei fragen oder Interesse für eine Abholung oder Versand oder am Display können Sie mich sehr gerne kontaktieren» (UA act. 177-180.). Der Titel und die Beschreibung des Inserats lassen so- mit die irrige Vorstellung entstehen, der Kaufgegenstand beinhalte primär das jeweils angegebene iPhone-Modell mit dem aufgeführten internen Speicherplatz und einen neuen (allenfalls bereits am iPhone angebrachten) Bildschirm (vgl. auch UA act. 125.29 und 125.36). Sodann gab der Be- schuldigte selbst zu Protokoll, dass ein Bildschirm über keine Gigabytes (fortan: GB) verfüge (GA act. 330). Hätte der Beschuldigte die Käufer nicht täuschen wollen, hätte er die Inserate klarer verfasst. Sodann wäre ihm beispielsweise eine naheliegende Umschreibung wie «neuer Bildschirm für iPhone […]» zur Verfügung gestanden. Ebenso ist auch das Anbringen von Fotos aus einem Bewertungsportal, die von Drittpersonen in privater Um- gebung aufgenommen wurden (siehe dazu E. 2.3 hiervor) geeignet, die Käufer über den abgebildeten Kaufgegenstand irrezuführen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte – hätte er tatsächlich nur den Verkauf eines Bildschirms mit einem Reparaturset, einer Speicherkarte und weiterem Zubehör bezweckt – im Rahmen der Inserate auch ein Foto von der Rückseite eines iPhones abgebildet hat (vgl. UA act. 125.22). Der Beschuldigte kann aus seiner Ausführung, der Zusatz «sd» verweise auf die Marke «SanDisk» und somit auf Speicherkarten (GA act. 354), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal iPhones über einen internen Speicherplatz verfügen (siehe dazu folgend), womit sich das Verwenden einer SD-Speicherkarte im Zusammenhang mit iPhones nicht als nahelie- gend erweist. Das Einsetzen einer SD-Speicherkarte in ein iPhone ist zu- dem insofern gar nicht möglich, als ein iPhone über keinen SD-Kartenslot verfügt. Das Verwenden einer SD-Speicherkarte erfordert vielmehr zusätz- liches Zubehör (vgl. unter iPhone/Benut- zerhandbuch/Zubehör/Externe Speichergeräte). Sodann bietet selbst App- le Inc. (fortan: Apple) Mobiltelefone unter Angabe des jeweiligen iPhone- Modells und des internen Speicherplatzes zum Verkauf an (vgl. z.B. «iPhone 15 128 GB Schwarz» [ unter iPhone 15]). Der Beschuldigte hat somit die Benennung seiner Inserate dergestalt an die -8- Produktbeschreibung von Apple für iPhones angenähert, dass er bei den Käufern die irrige Vorstellung hervorgerufen hat, das im Inserat beschriebe- ne iPhone-Modell mit der angegebenen Anzahl GB als interner Speicher- platz und einen neuen (allenfalls bereits am iPhone angebrachten) Bild- schirm sowie weiteres Zubehör zu erwerben. Sodann verfängt die Ausführung des Beschuldigten, wonach dieser unter- halb der Beschreibung im Inserat Markierungen bzw. Schlagworte wie «iphone xr display», «iphone xr ersatz», «iphone 11 display», «iphone dis- play», «iphone 11 pro display» und «iphone 11 pro max display» ange- bracht hat und seine Inserate daher nur denjenigen Benutzern angezeigt würden, die tatsächlich nach einem Bildschirm suchen (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 3 f. Ziff. 4; GA act. 354 f.; Foto 23, 25, 27 und 29 in UA act. 177-180) insofern nicht, als der Beschuldigte genauso Markierungen wie «iphone 11» verwendet hat (UA act. 186-188). Ebenso wenig kann der Beschuldigte zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, er habe nach Reklamationen die Oberkategorie «Smart Phones» und als Unterkategorie – welche für den Käufer nicht ersichtlich ist (vgl. GA act. 333) – «Ersatz- teile» für seine Inserate eingestellt (GA act. 331), zumal den Benutzern die Inserate auf der Internetplattform Facebook Marketplace entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. GA act. 355) grundsätzlich ungefil- tert angezeigt werden und die Suchfunktion nach Stichworten oder Katego- rien durch die Benutzer vielmehr zusätzlich verwendet werden kann. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Inserate auch unter den Kategorien «Elektronik» und «iPhones» aufgeführt (vgl. UA act. 185 f.). Das Verwen- den genannter Markierungen bzw. Schlagworte und Kategorien durch den Beschuldigten ist somit vielmehr als Ausdruck seiner raffinierten Vorge- hensweise zu verstehen und insbesondere dem Umstand geschuldet, dass er mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 infolge des Verkaufs von gefälschten Mobiltelefonen mittels Inseraten auf weiteren Internetplattformen wegen mehrfachen Betrugs verurteilt wurde (siehe da- zu E. 3.3.1 und 3.4.2 hiernach) und es am 11. Juli 2020 erneut zu einer Strafanzeige gegen den Beschuldigten infolge eines ebenfalls auf der Inter- netplattform Facebook-Marketplace inserierten iPhone 11 gekommen ist (vgl. UA act. 100 ff. und 125.4.4 f.). So sagte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang selbst aus, er habe die vorliegenden Inserate nach der genannten Strafanzeige vom 11. Juli 2020 insofern angepasst, als er den Begriff «Display» mehrfach erwähnt habe (UA act. 125.4.5). Insbesondere hat der Beschuldigte den im Rahmen der Strafanzeige vom 11. Juli 2020 gegenständlichen Inserats noch aufgeführten Satz, wonach es sich nur um einen Ersatzbildschirm handle (vgl. UA act. 111), aus den vorliegenden In- seraten sogar entfernt (UA act. 178 ff.). Mithin hat der Beschuldigte die Käufer über den Kaufgegenstand und damit einhergehend über seinen Leistungswillen hierüber getäuscht. -9- 2.4.2. Die Täuschungen des Beschuldigten erweisen sich sodann als arglistig. Vorliegend ergibt sich das Merkmal der Arglist im Wesentlichen schon aus der Täuschung des Beschuldigten über seinen Leistungswillen. Diese Täu- schung betrifft eine innere Tatsache, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht direkt überprüft werden kann. Hinsichtlich der Täuschung über den inserierten Kaufgegenstand ergibt sich Folgendes: Vorliegend hätten die Käufer eine Überprüfung des inse- rierten Kaufgegenstands nur mit besonderer Mühe – beispielsweise durch eine persönliche Sichtung vor Ort beim Beschuldigten – überprüfen kön- nen. Erwähnenswert erscheint zudem der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ auf die Anfrage, den Kaufgegenstand persönlich abzuholen, mitgeteilt hat, er sei in Lugano bzw. Italien (UA act. 125.9). Ebenso habe C._____ den Kaufgegenstand persönlich abholen wollen, woraufhin der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dies gehe nicht (UA act. 125.21 f.). Soweit der Beschuldigte die Käufer nicht bereits von der Überprüfung abgehalten hat, ist somit von der Nichtüberprüfbarkeit im Rahmen des Zumutbaren auszugehen, womit sich auch die Täuschung über den inserierten Kaufgegenstand als arglistig erweist. 2.4.3. Den Käufern ist mit Bezug auf die Täuschungen des Beschuldigten keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zu attestieren. Zwar war es naiv, dass die Käufer dem Beschuldigten jeweils Beträge in der Höhe von Fr. 245.00 bis Fr. 352.00 überwiesen haben, ohne sich den jeweiligen Kaufgegenstand jemals persönlich zeigen zu lassen. Die Käufer hätten dem Beschuldigten somit kritischer begegnen können, doch genügt dies für die Annahme einer die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Be- schuldigten ausschliessenden Opfermitverantwortung der Käufer nicht. Ebenso erweisen sich – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 351 f. und 355) – die Kaufpreise zumindest nicht als dermassen tief bzw. als offensichtliche Lockvogelangebote, womit eine erhöhte Vorsicht der Käufer gefordert wäre. Im Übrigen haben die Käufer jeweils nicht vollkommen sorglos gehandelt, sondern eine gewisse Vorsicht walten lassen, zumal sie vorgängig zur jeweiligen Überweisung im Besitz seiner Kontaktdaten waren und den Beschuldigten – naturgemäss nach erfolgtem bzw. vermeintlichem Versand – nach einer Verfolgungsnummer bzw. Versandbestätigung gefragt haben (vgl. UA act. 125.21, 125.28, 125.42, 133, 135, 173 f., 217, 221 ff., 244.8 und 253 ff.). So ist es im Rahmen von Verkäufen auf Internetplattformen wie Facebook-Marketplace auch üblich, dass der Käufer zuerst den Kaufpreis überweist und der Verkäufer in der Folge den Kaufgegenstand versendet. Dass die Käufer vorliegend auf die Inserate des Beschuldigten hereingefallen sind und diesem vorschnell vertraut haben, erscheint insgesamt nicht als derart leichtfertig, dass die - 10 - Arglist des betrügerischen Verhaltens des Beschuldigten zu vernachlässigen wäre. 2.4.4. Sodann ist für das Obergericht erstellt, dass die arglistige Täuschung kau- sal für die bei den Käufern verursachten Irrtümer war. In der Folge hat B._____ Fr. 250.00, C._____ Fr. 245.00, H._____ Fr. 345.00, E._____ Fr. 352.00, F._____ Fr. 250.00 und G._____ Fr. 300.00 dem Beschuldigten überwiesen. Der Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition des jeweiligen Käufers ist zu bejahen. Sodann ist unbestritten, dass die vom Beschuldigten an B._____, C._____ und E._____ zugesandte Gegenleistung von AliExpress die Abnahme des Vermögenswertes des jeweiligen Käufers nicht zu kompensieren vermag (vgl. BGE 100 IV 273 E. 3, wonach zur Annahme eines Schadens genügt, dass der Getäuschte eine Gegenleistung von ge- ringerem Wert erhält, als ihm versprochen wurde; siehe dazu auch E. 2.6. hiernach). Hingegen ist D._____ (UA act. 125.35 ff.), F._____ (vgl. UA act. 261) und G._____ (UA act. 125.29 f.) – infolge ausgebliebener Gegenleistung – ein Vermögensschaden im vollen Umfang der jeweils an den Beschuldigten getätigten Überweisung (siehe dazu E. 2.3 hiervor) entstanden. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschuldigte nun vorbringt, er sei bemüht, die ihm transferierten Gelder zurückzuzahlen (vgl. GA act. 353, 362 und 366; UA act. 125.4.7), zumal eine vorübergehende Schädigung ausreicht und die eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen macht (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 und 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 2.5. In subjektiver Hinsicht ist für den gesamten Zeitraum von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Sofern der Beschuldigte vorbringt, er habe keine Absicht gehegt, Personen zu betrügen (Plädoyer der Verteidigung S. 6 Ziff. 9; GA act. 351; UA act. 125.4.2-125.4.4), ist das als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insbesondere wusste der Beschuldigte bereits infolge der Strafanzeige vom 11. Juli 2020 um die missverständliche Formulierung der Inserate (siehe dazu E. 2.4.1 hiervor). Zudem führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst aus, es habe ihn bestärkt, wenn jemand nachgefragt habe, ob es sich beim inserierten Kauf- gegenstand um ein iPhone oder einen Bildschirm handle (Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 13). Die missverständliche Formulierung wurde vom Beschuldigten bewusst gewählt bzw. zumindest bewusst nicht ver- deutlicht. Ebenso kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er den Käufern seine eigene Identität offengelegt hat (Plädoyer der Verteidigung S. 4 f. Ziff. 6; GA act. 352, 355 f. und 361 f.), nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Der Beschuldigte täuschte die Käufer bewusst und gewollt über den Kaufgegenstand und seinen Leistungswillen, um diese in einen Irrtum zu - 11 - versetzen. Der Beschuldigte hat das mit der Vorauszahlung einhergehende Vertrauen der Käufer in die tatsächliche Lieferung des jeweils inserierten Kaufgegenstands gezielt ausgenutzt. Sodann liess sich der Beschuldigte Gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 1'742.00 transferieren, ohne je über die Absicht verfügt zu haben, den Käufern das entsprechende iPhone-Mo- dell zuzusenden. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass die Käufer zumindest möglicherweise davon ausgegangen sind, ein iPhone mit der im Inserat angegebenen Anzahl GB als interner Speicherplatz und einem neuen Bildschirm sowie weiteres Zubehör zu erhalten (siehe dazu E. 2.4.1 hiervor;). Indessen sandte er B._____, C._____ und E._____ Produkte mit einem geringeren Gegenwert bzw. D._____, F._____ und G._____ gar keine Produkte zu und handelte folglich mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. 2.6. Das Handeln des Beschuldigten erweist sich zudem als gewerbsmässig. Der Beschuldigte hat durch seine Täuschungshandlungen vom 18. Dezem- ber 2020 bis 19. Mai 2021 und damit während 5 Monaten insgesamt Fr. 1'742.00 ertrogen. C._____ (UA act. 125.21 f. und 175 f.) und E._____ (UA act. 125.43) brachten vor, einen Ersatzbildschirm sowie eine SD- Speicherkarte erhalten zu haben. Gemäss Ausführung von B._____ habe dieser ein Paket mit einer SD-Speicherkarte erhalten (UA act. 125.9 und 154). Dem Beschuldigten ist nicht zu folgen, wenn dieser ausführt, B._____ hätte zudem einen Bildschirm erhalten sollen (UA act. 125.4.2 und 150), zumal kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb B._____ einen Teil des erhaltenen Lieferumfangs verschweigen sollte. Der Beschuldigte hat die Produkte in China bzw. von AliExpress bestellt und direkt an C._____, E._____ und B._____ liefern lassen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 13; GA act. 332 und 352; UA act. 38, 125.4.3, 125.42, 147 und 175). Hingegen führten D._____ (UA act. 125.35 ff.), F._____ (vgl. UA act. 261) und G._____ (UA act. 125.29 f.) – entgegen den Aussagen des Beschuldigten (UA act. 125.4.5) – aus, keine Gegenleistung erhalten zu haben. Auch in diesem Zusammenhang ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb D._____, F._____ und G._____ einen allfälligen Gegenwert verschweigen sollten. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er habe Produkte im mittleren Preissegment bestellt und seine inserierten Preise anhand dieser Daten berechnet (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 7 Ziff. 13; UA act. 125.4.5) resp. für einen mit einem iPhone XR bzw. iPhone 11 kompatiblen Bildschirm rund Fr. 150.00 bzw. Fr. 200.00 bezahlt (UA act. 148 und 196), zumal der Beschuldigte die Produkte von AliExpress bestellt und zwischen Fr. 245.00 und Fr. 345.00 inseriert hat. Im Übrigen hat der Beschuldigte ausgeführt, die SD- Speicherkarten den Käufern als Geschenk mitgesendet zu haben (UA act. 150). Somit ergibt sich auch unter Berücksichtigung eines grosszügigen Abzugs von Fr. 100.00 (zwei Ersatzbildschirme inkl. Reparatursets à Fr. 50.00) ein aus den Betrugshandlungen dem - 12 - Beschuldigten verbleibender Betrag von insgesamt Fr. 1'642.00 bzw. rund Fr. 330.00 pro Monat. Die ertrogenen Beträge sind absolut betrachtet zwar als gerade noch nied- rig einzustufen. In relativer Hinsicht erweisen sich diese Beträge jedoch als namhafter Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung, zumal der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos war, über kein Einkommen verfügt hat (UA act. 20 ff. und 197) und ihm seine Eltern ge- mäss Aussage des Beschuldigten monatlich den Mietzins für seine Woh- nung in der Höhe von Fr. 1'330.00 vorgestreckt hätten bzw. sein Vater ihn finanziell unterstützt habe (UA act. 23; GA act. 332). Der Beschuldigte selbst führte sodann auch mehrfach aus, den durch diese Verkäufe auf der Internetplattform Facebook-Marketplace erzielte Betrag für seinen Lebens- unterhalt bzw. unter anderem für die Miete ausgegeben zu haben (UA act. 148 und 197). Der Beschuldigte erschloss sich mit seinem betrügerischen Verhalten somit eine eigentliche Einnahmequelle. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nun zu Protokoll gibt, diese Gewinne hätten ihm nicht geholfen, durch diese finanziell schwierige Zeit zu kommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 16), ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch aus seiner Ausführung, er habe sich damit nicht ein Geschäft aufbauen oder von dem Leben wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal für das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ausreicht, wenn mit dem betrügerischen Verhalten lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (siehe dazu E. 2.2 hiervor). Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte von unterschiedlichen Käufern und zu unterschiedlichen Zeitpunkten – nämlich zumindest sechs Mal – Beträge in unterschiedlicher Höhe hat überweisen lassen, kann nicht von einer einmaligen Tat gesprochen werden. Das täuschende Verhalten, welches sich über 5 Monate erstreckt hat, die investierte Zeit und der Aufwand des Beschuldigten – er hat Inserate auf die Plattform Facebook-Marketplace gestellt, Fotos auf anderen Websites hierfür gesucht und in die Inserate eingepflegt, Anfragen auf die Inserate sowie Nachfragen nach (vermeintlichem) Versand beantwortet sowie zumindest teilweise von AliExpress einen Gegenwert bestellt und diesen direkt an die Käufer liefern lassen – zeigen deutlich, dass er sich darauf eingerichtet hatte, weitere Täuschungshandlungen vorzunehmen. Der Beschuldigte selbst führte aus, die Personen hätten teilweise jeden Tag geschrieben und er könne nicht jeden Tag mit so vielen Leuten chatten (UA act. 125.4.6). Dies tat er, um diese Einnahmequelle, welche einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden sollte, nicht zu verlieren. Schliesslich hat der Beschuldigte sein betrügerisches Verhalten nicht aus freiem Willen, sondern in Folge der Strafanzeigen, eingestellt. Im Übrigen kann der Be- - 13 - schuldigte aus dem Umstand, seine früheren Delikte seien nicht als ge- werbsmässig qualifiziert worden (GA act. 358 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht dem Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit auch nicht entgegen, dass bei einzelnen Taten die Geringwertigkeitsgrenze von Fr. 300.00 i.S.v. Art. 172ter StGB nicht erreicht wurde. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfasst als rechtliche Bewertungseinheit mehrere Delikte und den daraus resultierenden respektive beabsichtigten Deliktserlös (Urteil des Bundes- gerichts 6B_253/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.4). Damit beruft sich der Be- schuldigte unbehilflich auf Art. 172ter Abs. 1 StGB (vgl. Plädoyer der Vertei- digung S. 9 f. Ziff. 19 ff.; GA act. 359), zumal diese Bestimmung für alle De- likte in direktem Zusammenhang zu gewerbsmässigem Handeln entfällt. Ohnehin hat sich der Wille des Beschuldigten – wie hiervor ausgeführt – nicht auf einen geringen Vermögenswert, sondern auf ein Erwerbseinkom- men, gerichtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6G_3/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2 und 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und ihn dafür – unter Widerruf des mit Urteil des Be- zirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 für eine teilbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr gewährten bedingten Vollzugs von 6 Monaten sowie des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährten bedingten Vollzugs – zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 10). Der Beschuldigte beantragt – eventualiter und von einem Schuldspruch we- gen mehrfachen geringfügigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB ausgehend – mit Berufung, er sei zu einer Busse von Fr. 600.00 zu verurteilen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 für eine teilbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr gewährten bedingten Vollzugs von 6 Monaten sowie des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 für eine Frei- heitsstrafe von 4 Monaten gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten (Plädoyer der Verteidigung S. 11 ff. Ziff. 24 ff.; Berufungserklärung S. 4 Rz. 5). Im Falle eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs sei er – unter Berücksichtigung der Widerrufsstrafen – zu einer unbedingten - 14 - Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen (Plädoyer der Ver- teidigung S. 12 f. Ziff. 30). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend erscheint für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweck- mässige Sanktion: Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 14. April 2016 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, mehrfachen Verge- hens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG und mehrfachen Einführens, Erwerbens oder Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Weiter verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 5. Okto- ber 2016 wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kon- trollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Fahrens ohne Haftpflicht- versicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG, Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 und verlängerte die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 14. April 2016 um ein Jahr auf vier Jahre. Zudem verurteilte ihn das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 5. Juli 2018 wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SVG, mehrfachen Betrugs (teilweise versucht) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes ge- mäss Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 - 15 - Abs. 1 lit. a SVG, Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, unbefugter Benützung eines Fahrzeugs gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von einem Jahr, bei einem unbedingt vollziehbaren Anteil von 6 Mo- naten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 1'800.00 und widerrief die bedingte Geldstrafe vom 14. April 2016. Sodann verurteilte ihn das Gerichtspräsidium Bremgarten mit Urteil vom 16. April 2019 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahrens gemäss Art. 323 StGB, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, mehrfachen Betrugs ge- mäss Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfacher Warenfälschung gemäss Art. 155 Ziff. 1 StGB und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, einer Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 300.00, verzichtete auf den Widerruf des bedingt vollziehbaren Anteils der ausgesprochenen Freiheits- strafe vom 5. Juli 2018, sprach stattdessen eine Verwarnung aus und ver- längerte dessen Probezeit um ein Jahr auf vier Jahre. Hiernach wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. April 2023 wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dies zeigt die Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. So sind insbesondere zwei Vorstrafen als mehrmonatige teil- bzw. unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden, was den Beschuldigten von einer erneuten Delinquenz jedoch nicht hat abhalten können. Vorliegend wurde der gewerbsmässige Betrug vor der Harmonisierung der Strafrahmen mit Inkrafttreten per 1. Juli 2023 begangen. Aufgrund der genannten Harmonisierung wird der gewerbsmäs- sige Betrug neu mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren anstatt – wie bis anhin – mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen abstrakt bedroht, was sich für den Be- schuldigten nicht als milder erweist (zum sog. «lex mitior» siehe Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist vorliegend das im Zeitpunkt der Verübung der Taten geltende Gesetz anzuwenden. 3.3.2. Der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor (siehe dazu E. 3.3.1. hiervor). Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung - 16 - des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat vom 18. Dezember 2020 bis 19. Mai 2021 und damit über einen nicht zu unterschätzenden Zeitraum von 5 Monaten durch seine betrügerischen Handlungen einen Betrag von gesamthaft Fr. 1'742.00 er- langt. Obschon sich dieser Deliktsbetrag im Rahmen der qualifizierten Be- gehungsform der Gewerbsmässigkeit als relativ gering erweist und im Zu- sammenhang mit Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssum- men denkbar sind, handelt es sich dabei um eine nicht zu bagatellisierende Summe, zumal ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine grössere Summe richtete als die effektiv erbeuteten Fr. 1'742.00. Dafür spricht der Umstand, dass der Be- schuldigte mehrere Inserate auf der Internetplattform Facebook-Market- place erstellt hat und jeweils nach Erhalt des vereinbarten Kaufpreises die Produkte in China bestellt und direkt an die jeweilige Person hat liefern lassen. Zudem hat sich der Beschuldigte gezielt im Gebrauchtwarenhandel bewegt, wobei die Käufer bereits beim durch den Beschuldigten jeweils er- langten Betrag von mehreren Hundert Franken aller Voraussicht nach einen finanziell spürbaren Einschnitt erlitten haben. Der Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. In Bezug auf die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist der Beschuldigte insofern nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbe- standes hinausgegangen, als dieser sowohl Täuschungsabsicht als auch Arglist voraussetzt. Anzumerken ist jedoch, dass der Beschuldigte nicht etwa plump oder unbedarft vorgegangen ist, sondern durchaus ausgeklü- gelt agiert hat. So führte der Beschuldigte selbst aus, nach der Strafanzeige vom 11. Juli 2020 das Inserat angepasst zu haben (siehe dazu E. 2.4.1. hiervor). Der Beschuldigte hat das Inserat somit gezielt mit täuschenden Überschriften, Beschreibungen, Markierungen bzw. Schlagworten und Fo- tos geschmückt. Ebenso ist er im Rahmen der Chatnachrichten der Nen- nung des Kaufgegenstandes gezielt ausgewichten bzw. hat die Käufer nicht über ihre irrige Vorstellung, ein iPhone und einen neuen (allenfalls bereits am iPhone angebrachten) Bildschirm sowie weiteres Zubehör zu erwerben, aufgeklärt (vgl. UA act. 132 ff., 167 ff., 209 ff., 244.4 ff., 252 ff. und 265 ff.). Ebenso ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, dem Betrug als Vermögensdelikt, das Bereicherungsabsicht im Tat- bestand voraussetzt, inhärent und darf entsprechend nicht verschuldenser- höhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). - 17 - Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte. Zwar war der Beschuldigte im Tatzeitraum arbeitslos und hat über kein Einkommen verfügt. Jedoch haben ihn seine Eltern finanziell un- terstützt (siehe dazu E. 2.6. hiervor). Mithin befand er sich nicht in einer akuten Notlage. Zudem wären ihm verschiedene Wege offen gestanden, um ein legales Einkommen zu generieren. Mithin hat er den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um zusätzlich an Geld zu kommen. Je leichter es aber dem Beschuldigten gefallen wäre, von der arglistigen Täu- schung abzusehen und das Vermögen von B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Handlungen und Delikts- summen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten auszugehen. 3.3.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach und teils einschlägig vorbestraft und unter anderem zu mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; siehe dazu E. 3.3.1 hiervor). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweize- rischen Rechtsordnung. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter. Diese Umstände wirken sich er- heblich straferhöhend aus. Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafen zu be- rücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mit- hin sind die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E 2.6.1 mit wei- teren Hinweisen). Der Beschuldigte hat den Sachverhalt insofern anerkannt, als er mit B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ hinsichtlich der genannten Inserate im Kontakt gestanden ist und entsprechende Zahlungen erhalten hat. Ein Leugnen wäre aber aufgrund der erdrückenden Beweislage (vgl. etliche Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und den Käufern sowie Bildschirmaufnahmen der Inserate und der ausgelösten Zahlungen an den Beschuldigten) auch offensichtlich zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte auch im Rahmen des Berufungsverfahrens - 18 - hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs nach wie vor als nicht geständig. Wer wie der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Mit Blick auf das Nachtatverhalten hat der heute 27-jährige Beschuldigte zu Protokoll gegeben, seit knapp drei Jahren wieder eine Freundin zu ha- ben. Sie seien Anfang Mai 2023 gemeinsam nach Q._____ in ein Miethaus gezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f. und 10; vgl. auch GA act. 335). Im Jahr 2021 hatte er eine Festanstellung als Logistiker bei der I._____ AG in R._____ angetreten (GA act. 332, 334 und 362). Seit dem 9. Oktober 2023 arbeitet er als «Sachbearbeiter Kundendienst und Disposition» bei der J._____ AG (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 14). Diese Entwicklung des Beschuldigten mag einen ersten Schritt in die richtige Richtung sein. Es wird sich aber – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die neue Arbeitgeberin des Beschuldigten nicht über das vorliegende Strafverfahren informiert ist (vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 15) – jedoch erst noch weisen müssen, ob die Verän- derungen von Dauer sind und sich der Beschuldigte nachhaltig bewähren wird. Was die Rückerstattung der von G._____ erhaltenen Fr. 300.00 betrifft (vgl. GA act. 325), so ist diese unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens erfolgt. Sodann sind bisher auch keine weiteren Rückerstattungen an die übrigen Privatkläger erfolgt. Im Übrigen kann das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung nicht strafmin- dernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3 und 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Entspre- chend kann der Beschuldigte aus seinem Vorbringen, er habe die Inserate sogleich löschen lassen, als sich der erste Geschädigte bei der Polizei gemeldet und sich die Polizei bei ihm erkundigt habe (vgl. GA act. 361), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich von der bereits am 11. Juli 2020 erfolgten Strafanzeige komplett unbeeindruckt gelassen hatte. Im Übrigen ergeben sich aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung. Die für die An- nahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnli- chen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten überwiegen die negativen Faktoren die positiven Fak- toren, womit es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. - 19 - 3.3.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.4. 3.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde – wie vorliegend (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018) – der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Voll- zug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Stra- fe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der Beschuldigte hat den gewerbsmässigen Betrug noch während laufen- der Probezeit sowohl für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheits- strafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 als auch für die bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten ge- mäss Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 began- gen (siehe dazu E. 3.3.1 hiervor). Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Stra- fe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Voll- zug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe i.S.v. Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 mit Hinweisen). 3.4.2. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der Beschuldigte, bei dem es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt, hat sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen - 20 - abschrecken lassen und manifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Sein Strafregisterauszug ver- deutlicht somit, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat. Den zwischen dem 18. De- zember 2020 und 19. Mai 2021 begangenen gewerbsmässigen Betrug hat er während noch zwei laufender Probezeiten begangen (siehe dazu E. 3.4.1 hiervor). Angesichts der erneuten, einschlägigen Delinquenz sind die Bewährungsaussichten des Beschuldigten stark getrübt. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass er bereits knapp 1 ⅔ Jahre nach Eröffnung des Urteils des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019, erneut straffällig in Erscheinung trat. Dabei ist Folgendes zusätzlich von Bedeu- tung: Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 wurde der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr – bei einem unbedingt vollziehbaren Anteil von 6 Monaten – verurteilt. Der Be- schuldigte wusste somit bestens, was ein Gefängnisaufenthalt bedeutet. Aus dem neuerlichen Rückfall offenbart sich, dass weder der drohende Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe, noch die vollzogene Freiheitsstrafe bzw. ausgestandene Haft, ausgereicht haben, um beim Be- schuldigten eine nachhaltige Warnwirkung zu erzielen und ihn von einem weiteren Rückfall abzuhalten. Ihm ist auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung des Vollzugs der neuen Strafe und der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal keine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten oder eine nennens- werte positive Veränderung seiner Lebensumstände zu erkennen sind. Der Beschuldigte hat nach einer Phase der Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 eine Festanstellung als Logistiker bei der I._____ AG in R._____ angetreten und ist nun seit dem 9. Oktober 2023 bei der J._____ AG angestellt (siehe dazu E. 3.3.3 hiervor). Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund Fr. 5'500.00 (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Lohnabrechnung vom Oktober/November 2023). Zudem befindet sich der Beschuldigte wieder in einer Partnerschaft (siehe dazu E. 3.3.3 hiervor). Daraus kann der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, vermochten ihn vergleichbare Verhält- nisse doch bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten. Insbesondere hat sich der Beschuldigte auch vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle und dem Auszug seiner damaligen festen Freundin aus der gemeinsamen Wohnung in S._____ und damit vor seiner «Lebenskrise im 2018 bis Frühling 2020» (vgl. GA act. 364 f.) des mehr- fachen Betrugs (teilweise versucht) begangen im Mai 2017 und des mehr- fachen Betrugs begangen zwischen November 2017 bis Dezember 2017 schuldig gemacht (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Zudem führte der Be- schuldigte selbst aus, dass er zu Beginn des vorliegenden Tatzeitraums noch gearbeitet habe (GA act. 332). Aber auch nach der vermeintlichen «Lebenskrise im 2018 bis Frühling 2020» des Beschuldigten und somit nach seinem Stellenantritt bei der I._____ AG im Jahr 2021 hat dieser - 21 - abermals einschlägig delinquiert. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 18. April 2023 wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB – begangen am 16. November 2022 – zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (vgl. aktueller Strafregister- auszug). Somit trat der Beschuldigte lediglich rund zwei Monate nach dem vorinstanzlichen Urteil wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB erneut strafrechtlich in Erscheinung. Schliesslich ist der Be- schuldigte gemäss eigener Ausführung zum Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden gewerbsmässigen Betrugs mit seiner jetzigen Freundin zu- sammengekommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Nach dem Gesagten ist die neu auszusprechende Freiheitsstrafe unbe- dingt auszusprechen und sowohl der bedingt ausgesprochene Teil von 6 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 als auch die bedingte Frei- heitsstrafe von 4 Monaten gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgar- ten vom 16. April 2019 zu widerrufen. Da es sich um gleichartige und voll- ziehbare Freiheitsstrafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinn- gemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinn- gemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufenen Strafen zu erhöhen. Zwischen den neu begangenen Straftaten und den Straftaten, die den beiden Widerrufsstrafen zugrunde liegen, besteht insofern ein Zusammen- hang, als sich der Beschuldigte im Rahmen des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 unter anderem dem mehrfachen Betrug (teilwei- se versucht) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB durch das Täuschen über die Gültigkeit eines mehrfach über zwei Internetplattformen verkauften und bereits wertlosen Gutscheincodes der SBB mit ursprünglichem Wert von Fr. 400.00 für Fr. 330.00 (vgl. Beizugs- akten des Bezirksgerichts Lenzburg [ST.2018.26]) und im Rahmen des Ur- teils des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 unter anderem dem mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB durch das Täuschen über die Echtheit von auf drei Internetplattformen angebotenen Mobiltele- fonen (vgl. Beizugsakten des Bezirksgerichts Bremgarten [ST.2019.2]) schuldig gemacht hat. Darüber hinaus besteht jedoch kein enger, sachli- cher oder zeitlicher Zusammenhang. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Be- rücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 15 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 angemessen um 5 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zudem erscheint eine weitere Erhöhung im Umfang von 2 Monaten für die Widerrufsstrafe von 4 Monaten gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums - 22 - Bremgarten vom 16. April 2019 auf eine Gesamtstrafe von 22 Monaten angemessen. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten sein Bewenden. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (vgl. vorinstanzli- ches Urteil E. 11). Der Beschuldigte hat mit Berufung – ausgehend von einem Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und somit einer Katalogtat – bean- tragt, es sei von der Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 4 Rz. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er ausgeführt, es sei auch im Falle eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, da ein Härtefall vor- liege und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung fehle (Plädoyer der Verteidigung S. 13 f. Ziff. 31 ff.). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat mit dem gewerbs- mässigen Betrug eine Katalogtat i.S.v. Art. 66 Abs. 1 lit. c StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. - 23 - 4.4. Der heute 27-jährige ledige und kinderlose Beschuldigte wurde in Marburg (Deutschland) geboren und ist im Februar 2008 im Alter von knapp 12 Jah- ren in die Schweiz eingereist (GA act. 334). Er hat hier demnach seine prägenden Jugendjahre verbracht. Der Beschuldigte verfügt über eine Auf- enthaltsbewilligung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Le- bensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Sprachlich ist er sehr gut integriert, er spricht Schweizerdeutsch. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als ungenü- gend: Der Beschuldigte hat nach der obligatorischen Schulzeit seine Aus- bildung als Logistiker nicht abgeschlossen (GA act. 336). Er verfügt somit nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er habe in der Folge bei diversen Arbeitgebern gearbeitet, habe dann jedoch seine Arbeit und seine damalige Freundin verloren und war während mehreren Monaten arbeitslos (GA act. 332 und 364 f.). Gemäss seiner Aussage anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung habe er nicht geplant, seine damalige Ar- beitgeberin, die I._____ AG, zu verlassen. Vielmehr habe er den Job von einem damals zu pensionierenden Mitarbeiter übernehmen wollen (GA act. 336). Zwischenzeitlich hat der Beschuldigte seine Arbeitsstelle gleichwohl bereits wieder gewechselt und ist nun bei der J._____ AG, die vom vorliegenden Strafverfahren allerdings nichts weiss, angestellt (siehe dazu E. 3.3.3 und 3.4.2 hiervor). Der Beschuldigte hat angegeben, Schul- den beim Betreibungsamt in Höhe von Fr. 10'000.00 und bei seinem Vater in der Höhe von ungefähr Fr. 8'000.00 zu haben (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4). Zudem habe er noch eine laufende Ratenzahlung in der Höhe von Fr. 500.00, was gemäss eigener Aussage bald abgezahlt sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Weiter sei auch die letzte Steu- errechnung noch nicht bezahlt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als eher schwach: In der Schweiz wohnen seine Eltern sowie seine Schwester, zu welchen er eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Gemäss eigener Ausführung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, pflege der Beschuldigte zu seinem (damaligen) Wohnort – abgesehen von seiner Freundin und ein paar (ehe- maligen) Arbeitskollegen – keine wirklichen Beziehungen. Zudem sei er in keinem Verein aktiv (vgl. GA act. 335 f.). Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die Verurteilungen des Beschuldigten aus (siehe dazu E. 3.3.1 hiervor). Wie bereits vorgängig dar- gelegt, weist das Verhalten des Beschuldigten auf einen grundsätzlich feh- lenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung hin. Ins- - 24 - gesamt erweist sich der Beschuldigte als eine Person, die seit Jahren im- mer wieder delinquiert. Es handelt sich bei ihm um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter. Insgesamt hat der Beschuldigte einen nicht zu unterschätzenden Teil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht und verfügt in der Schweiz auch über ein – wenn auch nicht besonders stark ausgeprägtes – soziales Netz, womit er hier entsprechend verwurzelt ist. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche und berufliche Integration sowie die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung erweist sich seine Integration hingegen als mangelhaft. 4.5. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Deutschland erweisen sich als intakt. Er wurde dort geboren und hat bis zu seinem 12. Lebensjahr in Deutschland gelebt (siehe dazu E. 4.4 hiervor). Seine Muttersprache ist Deutsch. Zuletzt habe er sich vorletztes Jahr während Pfingsten mit seiner Freundin in Deutschland – konkret in T._____, aus dessen Nähe der Beschuldigte ursprünglich kommt – aufgehalten (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5). In Deutschland leben seine Grossmutter und seine Tante (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Insgesamt sind ihm somit die Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut. So- dann ist er gesund (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Auch wenn seine Eltern und seine Schwester in der Schweiz leben (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 16), stellen – gerade unter Berücksichtigung des Alters des Beschuldigten – weder das Vorhandensein von (näheren) Ver- wandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzun- gen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar. Zudem ist aufgrund dessen, dass der Beschuldigte in der Schweiz bereits Berufserfahrung ge- sammelt hat, davon auszugehen, dass er für seinen Lebensaufwand auf- kommen könnte. Eine soziale und berufliche Integration erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen genügend engen Bezug zum Heimat- land aufzeigen, bei entsprechender Anstrengung ohne Weiteres als mög- lich. Der Beschuldigte ist Anfang Mai 2023 mit seiner Freundin K._____, welche ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit hat, gemäss Einwohnerregister aber erst am 1. Januar 2023 von Deutschland her in die Schweiz gezogen ist, in ein Miethaus in Q._____ zusammengezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Sie seien seit knapp drei Jahren in einer Beziehung (siehe dazu E. 3.3.3 hiervor; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 10). Bis dahin habe sie jeweils zwischen der Schweiz und Regensburg (Deutschland) gependelt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Entsprechend scheint auch ein Aufrechterhalten dieser Beziehung bei einer Landesverweisung nach Deutschland ohne Weiteres möglich, da - 25 - bereits in den letzten Jahren jeweils eine grössere örtliche Distanz zwi- schen den beiden bestanden hat. Denkbar und ohne Weiteres möglich wäre auch, dass K._____, die erst seit kurzem in der Schweiz lebt, zusammen mit dem Beschuldigten nach Deutschland zurückkehrt. Jeden- falls scheinen Besuche von Q._____ aus ins grenznahe Deutschland als möglich. Auch ist der Beschuldigte im Umgang mit modernen Kommuni- kationsmittel vertraut, womit auch eine Kommunikation über die Landes- grenzen hinweg möglich ist. 4.6. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil des gewerbsmässigen Be- trugs schuldiggesprochen. Die von ihm begangene Katalogtat reiht sich praktisch nahtlos in die von ihm zuvor begangenen Delikte ein (siehe dazu E. 3.3.1 hiervor), sodass er als unbelehrbarer Wiederholungstäter er- scheint. Entsprechend weist sein aktueller Schweizerischer Strafregister- auszug sieben Seiten auf. Keine der bisher ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen hat ihn von weiterer Delinquenz abhalten können. Ihm ist deshalb eine sehr schlechte Legalprognose zu stellen (siehe dazu E. 3.4.2 oben). Aufgrund seiner seit Jahren andauernden Delinquenz, durch welche jeweils zahlreiche Personen in ihrem Vermögen und Sicherheitsgefühl betroffen worden sind, und der hohen Rückfallgefahr, ist von einer erheblichen Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen. 4.7. Insgesamt ist nach dem Gesagten in Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der nicht unerheblichen Anwesenheitsdauer und der damit einhergehenden Verwur- zelung ganz knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche In- teresse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interes- sen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraus- setzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl un- ter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – soweit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es sich angesichts des geringen Verschuldens im Zusammenhang mit der vorliegenden Katalogtat rechtfer- tige, die Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.5), kann nicht gefolgt wer- den. Unter Berücksichtigung der Art, Vielzahl und Regelmässigkeit der von ihm begangenen Straftaten sowie der sehr ungünstigen Legalprognose, aber auch der Tatsache, dass jeweils diverse Personen von den Straftaten des Beschuldigten betroffen worden sind, würde es sich rechtfertigen, die - 26 - Landesverweisung auf eine längere Dauer festzusetzen. Infolge des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Dauer von 5 Jahren. 4.8. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Es stellt sich mithin die Frage nach der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen (FZA). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein straf- rechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestim- mungen des FZA zu beachten. Wesentliches Kriterium für die Landesver- weisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den krimi- nellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert. Nichtsdestotrotz kommt eine Landesverweisung ange- sichts von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Auch wenn unmittelbar nur das Vermögen betroffen war und nicht besonders hohe Rechtsgüter wie die psychische, physische oder sexuelle Integrität, weshalb höhere Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6), erweist sich die Landesverweisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar: Das Handeln des Beschuldigten ist – in- folge der begangenen Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs – ohne Weiteres dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. das Gemeinwohlinteresse zu gefährden. Hinzu kommt, dass dem Beschuldig- ten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt wird (siehe dazu hiervor), weshalb eine von ihm ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit bzw. des Gemeinwohlinteresses zu bejahen ist. 4.9. Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung eines Schadenersat- zes an die Privatkläger B._____ in der Höhe von Fr. 245.00 und an F._____ in der Höhe von Fr. 250.00 verurteilt. Die Zivilklagen der Privatkläger - 27 - C._____, D._____, E._____ und G._____ wurden auf den Zivilweg verwiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 12). Die Anträge des Beschuldigten zu den Zivilforderungen sind unklar. Einer- seits beantragt er, die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verwei- sen, andererseits anerkennt er dies in der Höhe der jeweils an ihn getä- tigten Überweisungen (Plädoyer der Verteidigung S. 14 Ziff. 34; Berufungs- erklärung S. 4 Rz. 5). 5.2. Das Gericht entscheidet über eine von der Privatklägerschaft anhängig ge- machte Zivilklage unter anderem dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffen- de Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewir- ken, so dass der Eintritt dieses Erfolges also durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. 5.3. Der Privatkläger B._____ hat beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.00 zu be- zahlen (vgl. UA act. 154). Nachdem der gewerbsmässige Betrug des Beschuldigten zum Nachteil von B._____ erstellt ist und er diesbezüglich schuldig gesprochen wird, liegt eine widerrechtliche Handlung vor. Die Zivilforderung ist für die gemäss erstelltem Sachverhalt ausgerichtete Zahlung an den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 250.00 (vgl. UA act. 136) – die Vorinstanz geht fälschlicherweise von Fr. 245.00 aus (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 12.2.) – zu bejahen, zumal in diesem Umfang ein Vermögensschaden entstanden ist, welcher kausal auf die widerrechtlichen Betrugshandlungen zurückzu- führen ist. Insofern der Beschuldigte die Zivilforderungen der Privatkläger in der Höhe der jeweils an ihn getätigten Überweisungen nicht sowieso an- erkennt, wird nicht bestritten, dass die Zahlungen an ihn erfolgt sind. - 28 - 5.4. Die Privatklägerin F._____ hat beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.00 zu bezahlen (vgl. UA act. 260). Nachdem der gewerbsmässige Betrug des Beschuldigten auch zum Nach- teil von F._____ erstellt ist und er diesbezüglich schuldig gesprochen wird, liegt eine widerrechtliche Handlung vor. Entsprechend vorgenannter Ausführung (siehe dazu E. 5.3. hiervor) ist die Zivilforderung im Umfang der gemäss erstelltem Sachverhalt ausgerichteten Zahlung an den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 250.00 (vgl. UA act. 267) zu bejahen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. Novem- ber 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen sind. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die an- lässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 3'813.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Dieser Betrag ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist und es beim Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs bleibt, er- weist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'571.00 - 29 - (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'950.00) sind demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 10'472.65 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie in An- wendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit den Widerrufsstrafen gemäss Ziff. 2.2. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 2.2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2019 für die teilbe- dingte Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt gewährte Vollzug von 6 Mo- naten und der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 bedingt gewährte Vollzug von 4 Monaten wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und ist Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. - 30 - 4. 4.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.00 zu bezahlen. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.00 zu bezahlen. 4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers E._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin G._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'813.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'571.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'472.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 31 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gall