Den restanzlichen Verteidigungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte selbst zu tragen. 9.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ SA den Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen zu ½ mit Fr. 308'543.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen. Den restanzlichen Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren hat die Privatklägerin selbst zu tragen. 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, AB._____ sowie der EO._____ AG den Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren mit gesamthaft Fr. 500.00 (inkl. allfälliger Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen.