9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.00, den Auslagen von Fr. 224'843.70 und der Anklagegebühr von Fr. 14'700.00, gesamthaft somit Fr. 259'543.70 werden dem Beschuldigten zu 8/9 im Betrag von Fr. 230'705.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten den Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren zu 1/9 mit Fr. 48'970.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.