8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ SA den Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht zu 1/2 mit Fr. 7'771.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen. Den restanzlichen Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht hat die Privatklägerin A._____ SA selbst zu tragen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin A._____ SA den Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht im Betrag von Fr. 6'417.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.