8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten den Aufwand im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht zu 1/10 mit Fr. 11'154.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten den Aufwand im Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht mit Fr. 18'900.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. - 153 -