8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 1'705.00, gesamthaft Fr. 21'705.00, werden dem Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 19'534.50 auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht sowie die Kosten des Berufungsverfahrens nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden auf die Staatskasse genommen.