(Kontonummer: […]) liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 10.85 werden, sofern die Verfahrenskosten mit den eingezogenen Vermögenswerten gemäss Dispositivziffern 7.1–7.3 nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Im übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahme zur Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 6 aufrechterhalten bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. 7.8. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.