(Kontonummer: […]) liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 4'175.04 werden, sofern die Verfahrenskosten mit den eingezogenen Vermögenswerten gemäss Dispositivziffern 7.1–7.3 nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Im übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahme zur Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 6 aufrechterhalten bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.