7.5. Die Beschlagnahmungen der bei der KK._____ AG auf dem Konto des Beschuldigten sowie F._____ (Kontonummer: […]) liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 19'631.57 und auf dem Konto von der DG._____ (Kontonummer: […]) liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 4'175.04 werden, sofern die Verfahrenskosten mit den eingezogenen Vermögenswerten gemäss Dispositivziffern 7.1–7.3 nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet.