Im übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahme am Verkaufserlös zur Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv¬ziffer 6 aufrechterhalten bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungs¬massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.