7.4 Das mit Beschlag belegte Grundstück R._____, Nr. […], GB R._____, E- GRID […] wird verwertet und der die Verwertungskosten übersteigende Erlös, sofern die Verfahrenskosten mit den eingezogenen Vermögenswerten gemäss Dispositivziffern 7.1–7.3 nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Im übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahme am Verkaufserlös zur Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv¬ziffer 6 aufrechterhalten bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungs¬massnahmen gemäss Art. 98 ff.