Die erste Instanz hat die Betroffenen korrekterweise in das Verfahren einbezogen. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg ist anzuweisen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. 15. Genugtuung Nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 4.3.3) ist die Genugtuungsforderung des Beschuldigten abzuweisen.