Aufgrund nichtvorhandener anderweitiger finanzieller Mittel und Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten sind keine milderen Mittel zur Durchsetzung der Forderungen ersichtlich. Schliesslich ist es dem Beschuldigten auch zumutbar, ohne die genannten Vermögenswerte und Sachen auszukommen, nachdem er seinen Lebensunterhalt mittlerweile – wenn auch mit eingeschränkten Mitteln – anderweitig bestreitet und auch selbst die Verwertung der Liegenschaften forderte, zumal deren Unterhalt für den Beschuldigten eine grosse Belastung darstellt (vgl. Eingabe vom 2. Oktober 2023).