Dass im erstinstanzlichen Entscheid keine Regelung hinsichtlich dieser Liegenschaft getroffen wurde, ist ein offensichtliches Versehen. Nachdem zwei weitere Liegenschaften in R._____ vorzeitig verwertet wurden (vgl. UA act. 3.2.1 20), ging die noch nicht verwertete und weiterhin mit einer Grundbuchsperre belegte Liegenschaft in R._____ (Grundstücksnummer […], GB R._____, E-GRID […]), in den Aufzeichnungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2021 im ersten Umgang) und schliesslich auch in den Ausführungen der ersten Instanz vergessen.