Diese ist zu verwerten, deren Verwertungserlös nach Abzug der Verwertungskosten mit Beschlag zu belegen, sofern die Verfahrenskosten mit den zuvor erwähnten Vermögenswerten nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen und im übersteigenden Betrag ist die Beschlagnahme zur Begleichung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten bis zu deren vollständigen Tilgung bzw. bis die strafrechtliche Beschlagnahme im Betreibungsverfahren durch eine Massnahme nach SchKG ersetzt wird. Dass im erstinstanzlichen Entscheid keine Regelung hinsichtlich dieser Liegenschaft getroffen wurde, ist ein offensichtliches Versehen.