__ AG sind, sofern die Verfahrenskosten mit den zuvor erwähnten Vermögenswerten nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen. Im übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahme zur Begleichung der Ersatzforderung aufrechterhalten bis zu deren vollständigen Tilgung bzw. bis die strafrechtliche Beschlagnahme im Betreibungsverfahren durch eine Massnahme nach SchKG ersetzt wird. Ebenso ist mit der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft in R._____ (vgl. UA act. 3.2.1. 1 f.; Grundstücksnummer […], GB R._____, E-GRID […]) zu verfahren.