Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil E. 15.2). Die beschlagnahmten Liegenschaften in Italien, die Vermögenswerte bei der HE._____ sowie die einzelnen beschlagnahmten Gegenstände sind zu verwerten, um mit dem nach Abzug der Verwertungskosten verbleibenden Verwertungserlös die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu decken. Die beschlagnahmten Vermögenswerte (diverse Bankkonti) bei der KK._____ AG, der KL._____ sowie der KI._____ AG sind, sofern die Verfahrenskosten mit den zuvor erwähnten Vermögenswerten nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen.