Ob eine – wie im ersten Umgang vorgesehene, wenn auch vorliegend nicht kostendeckende – Verrechnung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit der Entschädigung für den Verteidigungsaufwand des freigewählten Verteidigers unter dem Blickwinkel der Gegenseitigkeit (vgl. Art. 120 OR) überhaupt in Frage kommen würde, zumal der Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO (in der Version seit dem 1. Januar 2024) ausschliesslich dem freigewählten Verteidiger zusteht, kann offen bleiben. Folgerichtig liess der Beschuldigte denn auch mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 einen Antrag auf vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaften in R._____ sowie in Italien stellen mit