Nachdem der Beschuldigte hingegen grossmehrheitlich verurteilt wird und damit einerseits einen Grossteil der Verfahrenskosten zu tragen hat und andererseits nur einen geringen Betrag an Entschädigung zugesprochen erhält, drängt sich die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten auf. Ob eine – wie im ersten Umgang vorgesehene, wenn auch vorliegend nicht kostendeckende – Verrechnung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit der Entschädigung für den Verteidigungsaufwand des freigewählten Verteidigers unter dem Blickwinkel der Gegenseitigkeit (vgl. Art.