zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch Verrechnung mit der Entschädigung für die freigewählte Verteidigung des Beschuldigten abgesehen wurde. Nachdem der Beschuldigte hingegen grossmehrheitlich verurteilt wird und damit einerseits einen Grossteil der Verfahrenskosten zu tragen hat und andererseits nur einen geringen Betrag an Entschädigung zugesprochen erhält, drängt sich die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten auf.