Bei einer Verrechnung der Ansprüche, drohte dem Staat in Bezug auf die Verfahrenskosten kein Ausfall, weshalb die Verwertung zur Deckung der Verfahrenskosten nicht notwendig erschien. Hingegen bestätigte das Obergericht die zur Begleichung der Ersatzforderung aufrechterhaltene Beschlagnahme betreffend die, sich bei Schweizer Banken befindlichen Vermögenswerte, bis die Ersatzforderung vollständig bezahlt bzw. bis im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden worden sei (Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 19.2.3).