Mit Urteil vom 25. Juni 2021 sah das Obergericht von einer Verwertung von Vermögenswerten zur Deckung der Verfahrenskosten ab, nachdem der Beschuldigte grossmehrheitlich freigesprochen wurde und aus diesem Grund Anspruch auf eine – die Verfahrenskosten übersteigende – angemessene Entschädigung durch die Staatskasse hatte. Bei einer Verrechnung der Ansprüche, drohte dem Staat in Bezug auf die Verfahrenskosten kein Ausfall, weshalb die Verwertung zur Deckung der Verfahrenskosten nicht notwendig erschien.