14.2.2. Beurteilung Die erste Instanz ordnete die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten an und (soweit erforderlich) deren Verwertung (Liegenschaften, Vermögenswerten, Sicherheiten und Bankkonti; E. 15.2). In Bezug auf die, sich bei Schweizer Banken befindlichen Vermögenswerte, soll die Beschlagnahme – sofern die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten bereits gedeckt sind – zur Begleichung der Ersatzforderung bestehen bleiben, bis die Ersatzforderung vollständig bezahlt bzw. bis im Zwangsvollstreckungs- - 144 -