Während die Deckungsbeschlagnahme als strafrechtliche/strafprozessuale Beschlagnahme einer Pfändung oder einem Konkurs- und Arrestbeschlag stets vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 7B.106/2005 vom 30. September 2005 E. 3.3 f., mit Hinweisen; ACOCELLA, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N 5 zu Art. 44 SchKG), hat der Gesetzgeber für die Ersatzforderung den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben; es besteht insofern kein Vorzugsrecht des Staates. Die Beschlagnahme dauert diesfalls an bis zum Zeitpunkt, in dem die strafrechtliche Beschlagnahme durch eine Massnahme nach SchKG ersetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.106/2005 vom 30. September 2005 E. 3.5).