Während die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen und Ersatzforderungsbeschlagnahmen (Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB) auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden. Für Deckungsbeschlagnahmen bei Dritten gelten grundsätzlich die gleichen Durchgriffsregeln wie bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 E. 5.4, mit Hinweisen).