14.2. Deckungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme 14.2.1. Rechtsgrundlagen Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahme zur Sicherstellung von ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen vorläufig konfisziert werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit.