Total entschädigungsberechtigtes Honorar Fr. 308'543.34 Davon Mehrwertsteuer Fr. 22'427.04 Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für den Vertretungsaufwand vor erster Instanz eine Entschädigung von Fr. 308'543.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. Den restanzlichen Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren hat die Privatklägerin selbst zu tragen. - 143 -