Nachdem der Beschuldigte die Höhe des von der Privatklägerin geltend gemachten Aufwands nicht in Frage gestellt hat und die erste Instanz dieses ungekürzt als Basis der von ihr ermittelten Parteientschädigung verwendet hat, ergibt sich folgende Berechnung: - 142 - Volles Honorar Honorar 1 Fr. 515'717.50 Auslagen 1 Fr. 7'630.70 Total 1 Fr. 523'348.20 Mehrwertsteuer 8% Fr. 41'867.86 Fr. 565'216.06