Im Rahmen der Strafklage obsiegt die Privatklägerin somit im Umfang von rund 90 %. Mit ihren Schadenersatzanspruch im Rahmen der Zivilklage dringt sie zu 2/9 bzw. zu rund 22% durch. Da auch hier ein Grossteil des Aufwands, den die Privatklägerin geltend macht, hinsichtlich des Zivilpunktes erfolgte, wobei eine Abgrenzung zwischen den Kosten im Straf- und Zivilpunkt schwierig ist, rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen.