13.5. Anspruch der Privatklägerschaft 13.5.1. Ausgangslage Die erste Instanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A._____ SA für den Vertretungsaufwand vor erster Instanz eine Entschädigung von Fr. 605'824.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. Dabei ging die erste Instanz von einem Vertretungsaufwand der Privatklägerin A._____ SA von total Fr. 622'137.80 aus, den der Beschuldigte nach Massgabe seines Unterliegens von 97% zu tragen habe. Im Mehrbetrag habe die Privatklägerin A._____ SA ihre Parteikosten selbst zu tragen (erstinstanzlicher Entscheid E. 13.2). Die Privatklägerin A.___