Entsprechend ist die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg anzuweisen, dem freigewählten Verteidiger für den Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 48'970.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen (Art. 429 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die restanzlichen Verteidigungskosten vor erster Instanz hat der Beschuldigte selbst zu tragen.